Die Kleinstreparaturklausel ist eine in Deutschland
in Miet- oder Nutzungsverträgen optional integrierbare Vereinbarung der
Mietparteien.
Hierbei wird festgelegt, dass der Mieter / Nutzer die
Kosten für kleinere Reparaturen im Mietobjekt übernimmt.
Hierbei müssen sowohl im Einzelfall als auch in der Summe im Jahr bestimmte
Höchstgrenzen definiert werden, deren Betrag nicht überschritten werden
darf.
Unterliegt eine solche Klausel den Regeln für Allgemeine
Geschäftsbedingungen, ist sie nur wirksam, wenn folgende Punkte im Vertrag
klar definiert sind:
- Es muss sich um Teile der Wohnung handeln, auf die der Mieter direkten
und häufigen Zugriff hat.
- Die Kosten einer Reparatur dürfen bei höchstens 76,69 Euro je
Reparatur.
- Die Kosten im Jahr müssen maximal 200 Euro beschränkt sein. jährlich
insgesamt 6% der Kaltmiete nicht übersteigen