Den Handwerker holen lohnt sich
Der Fiskus fördert Arbeiten im Haushalt,
für die man einen Handwerker engagiert. Der Gesetzgeber hat jetzt die Details
präzisiert.
Immer häufiger landet Streit darüber, wann Aufwendungen für
Arbeiten im Haushalt steuerlich absetzbar sind, vor Gericht. Bislang gewährte
der Fiskus nur eine Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen; das
sind Tätigkeiten, die jeder daheim auch selbst erledigen kann. In einem
Anwendungsschreiben definiert das Bundesfinanzministerium, welche
Handwerkerrechnungen absetzbar sind (Aktenzeichen: IV C 4 – S 2296b – 60/06).
Demnach werden ab 2006 (rückwirkend zum 1. Januar) auch alle
Handwerkerleistungen zur Erhaltung und Modernisierung selbst genutzten Wohnraums
gefördert. Das Finanzamt erkennt solche Rechnungen bis zur Höhe von jährlich
3000 Euro an und zieht 20 Prozent davon direkt von der Steuerschuld ab. Maximal
schreibt es im Steuerbescheid 600 Euro gut. „Kosten für Rasenmähen, Putzen,
Tapezieren oder kleinere Schönheitsreparaturen sind somit problemlos absetzbar“,
erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom Neuen Verband der
Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Profis anheuern
Auch für Arbeiten, die normalerweise nur ein Fachmann erledigen kann, gibt es
nun einen Zuschuss. „Aufwendungen für einmalige Aktionen wie das Ersetzen von
Türen, Fenstern, Fußböden, Heizungen oder den Einbau eines neuen Bades können
Steuerzahler dann, anders als bisher, absetzen“, sagt Rauhöft. Für diese
anspruchsvolleren Handwerkerleistungen erkennt das Finanzamt ebenfalls 20
Prozent von 3000 Euro an – also maximal 600 Euro.
Eigentümergemeinschaft: Was die Mitglieder beachten
müssen
Auch für Eigentümergemeinschaften ist diese Regelung interessant, denn sie
können ebenfalls Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen sein oder
einen Handwerker beauftragen. Damit die Mitglieder ihre anteiligen Kosten für
die haushaltsnahen Dienstleistungen zugunsten der Hausgemeinschaft nutzen
können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Die Beträge müssen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt ein.
• Die steuerbegünstigten Kosten sind anteilig aufgeführt
• Die Anteile des jeweiligen Wohnungseigentümers sind anhand seines
Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet.
Hat die Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, muss dieser eine
Bescheinigung über die Beteiligungsverhältnisse erstellen.
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